Seit dem genannten Gerichtsurteil ist das „Drittel kleingärtnerische Nutzung“ weitgehend unumstritten. Wer also einen Kleingarten von z.B. 420 Quadratmetern besitzt, muss 140 Quadratmeter kleingärtnerisch nutzen. Allerdings gibt es Ausnahmen, die der BGH im o.g. Urteil ebenfalls benannt hat: „Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass der Kleingartencharakter einer Anlage in Einzelfällen auch dann besteht, wenn die […]